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Fragen und Antworten zum
Bundesfreiwilligendienst für über 27-Jährige
Hier haben wir häufig gestellte Fragen und deren Antworten zu folgenden Themenkomplexen aufgelistet:
ALLGEMEINE FRAGEN ZUM BUNDESFREIWILLIGENDIENST
Was ist ein Bundesfreiwilligendienst für über 27-Jährige?
Bei einem BFD für über 27-Jährige arbeiten Sie mindestens sechs, maximal 18 Monate in einer sozialen Einrichtung. Sie können dort die Fachkräfte bei betreuenden, pflegerischen, pädagogischen, handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützen. Außerdem können Sie in der Verwaltung mitarbeiten oder Fahrdienste übernehmen. Pro Woche sind Sie in der jeweiligen Einrichtung mehr als 20 Stunden und höchstens 39 Stunden tätig. Für Ihren Dienst erhalten Sie jeden Monat ein Taschengeld und einen Zuschuss zur Verpflegung. Die Höhe des Taschengelds liegt zurzeit bei 452 € monatlich inkl. Zuschuss zur Verpflegung.
Außerdem werden Sie sozialversichert. Darüber hinaus nehmen Sie jeden Monat an einem Begleitseminar teil. Hier haben Sie die Möglichkeit sich mit anderen Freiwilligen über Ihre Erfahrungen auszutauschen.
Was ist der Unterschied zwischen dem BFD für über und unter 27-Jährige?
Der Bundesfreiwilligendienst für unter 27-Jährige ist an das Freiwillige Soziale Jahr angelehnt. Das bedeutet, dass die jüngeren Vollzeit arbeiten und an Bildungsseminaren teilnehmen müssen. Außerdem können sie nur zu bestimmten Terminen einen BFD beginnen. Über 27-Jährige können sich hingegen entscheiden ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten möchten. Sie können zu jedem gewünschten Termin ihren Dienst beginnen. Statt der Bildungsseminare, treffen sich die über 27-Jährigen pro Monat einmal zu einem Begleitseminar.
Wie lange dauert ein BFD für über 27-Jährige?
BFD-ler/-innen Ü27 entscheiden selbst, wie lange Sie sich engagieren möchten. Nach Absprachen sind zwischen sechs und 18 Monaten möglich. In der Regel schließen wir BFD-Vereinbarungen über sechs, zwölf oder 18 Monate ab.
Wie viele Wochenstunden muss ich als BFD-ler/-in arbeiten?
Ein BFD Ü27 kann Teil- oder Vollzeit absolviert werden. Pro Woche sollten mehr als 20 Stunden für den BFD aufgewendet werden. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden soll nicht überschritten werden. Zwischen 21 und 39 Stunden ist also alles möglich.
In welchen Bereichen kann ich einen Bundesfreiwilligendienst machen?
Ein BFD kann in vielen verschiedenen sozialen Einrichtungen gemacht werden:
- Jugendverband
- Jugendzentrum
- Katholische Jugendfachstelle
- Kinderheim
- Offene Ganztagsschule
- Wohnheim für Menschen mit Behinderung
- Werkstatt für Menschen mit Behinderung
- Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung
- Hospiz
- Krankenhaus
- Senioren- und Pflegeheim
- Sozialstation / Ambulante Hilfe
- Rehakliniken
- Einrichtungen für psychisch Kranke
- Familienpflege
- Bahnhofsmission
- Einrichtungen der Suchthilfe
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
- Bildungshaus
- Katholische Hochschulgemeinde
- Kirchengemeinde
- Geschäftsstelle einer gemeinnützigen Organisation
- Sonstiges
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen BFD Ü27 absolvieren zu können?
Um einen Bundesfreiwilligendienst für über 27-Jährige absolvieren zu können, sollten Sie motiviert sein, sich zwischen sechs und 18 Monaten freiwillig sozial zu engagieren. Sie sollten physisch und psychisch fit genug sein, um die Tätigkeiten im gewünschten Einsatzbereich ausführen zu können. Außerdem sollten Sie die deutsche Sprache sicher beherrschen.
Gibt es wirklich keine Altersgrenze nach oben?
Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht. Jeder, der sich körperlich und mental belastbar für einen BFD fühlt, kann sich bewerben.
Muss ich katholisch sein?
Nein. Um mit uns als Bildungsträger einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren, müssen Sie nicht katholisch sein. Allerdings erwarten wir einen respektvollen Umgang gegenüber dem christlichen Glauben. Denn die meisten unserer Einsatzstellen sind in katholischer Trägerschaft. Entsprechend ist der katholische Glaube im Alltagsgeschehen eingebettet. Es kann beispielsweise vor dem Essen gebetet werden und es werden Heilige Messen sowie katholische Feste gefeiert.
Kann ich den BFD auch im Ausland machen?
Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland gemacht werden. Es gibt jedoch für unter 27-Jährige die Möglichkeit einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) zu leisten. Informationen hierfür gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
BFD-Plätze vermitteln wir ausschließlich innerhalb des Erzbistums Köln. Allerdings senden wir jedes Jahr rund 20 Freiwillige über das Programm „weltwärts“ in ein Entwicklungsland. Voraussetzungen hierfür ist unter anderem zwischen 18 und 28 Jahren alt zu sein.
Ich komme aus dem Ausland und möchte in Deutschland einen BFD absolvieren. Ist das möglich?
Verfügen Ausländer/-innen über einen Aufenthaltstitel, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, so können sie einen BFD in Deutschland absolvieren. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf wiederum laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn ein/-e Ausländer/-in den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten kann.
Grundsätzlich kann Freiwilligen aus dem Ausland auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Alle Ausländer/-innen, die aus Staaten sind, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaatsangehörige), müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen. Denn die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland kann nur dann erteilt werden, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgern/-innen der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Was genau ist eine Einsatzstelle?
Als Einsatzstelle wird die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, bezeichnet. In welchen Einsatzstellen Sie in Ihrer Nähe einen Bundesfreiwilligendienst leisten können erfahren sie hier.
Erhalte ich in der Einsatzstelle eine fachliche Anleitung?
Ja. Jede Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der BFD-ler/-innen zu benennen. Der/die Anleiter/-in ist zuständig für die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für Ihren Einsatz von Belang sind. Durch regelmäßige Gespräche mit dem/der Anleiter/-in soll außerdem gewährleistet werden, dass die Freiwilligen eine Rückmeldung erhalten und einen gesicherten Rahmen haben, um Fragen stellen zu können.
FRAGEN ZU DEN LEISTUNGEN WÄHREND DES FREIWILLIGENDIENSTES
Wie viel Geld erhalte ich für meine Tätigkeit?
Alle BFD-ler/-innen Ü27 erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden eine Pauschale. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Taschengeld und einem Zuschuss zur Verpflegung in Höhe von 50 Euro. Werden pro Woche weniger als 39 Stunden gearbeitet, dann reduziert sich der monatliche Auszahlungsbetrag entsprechend der jeweiligen Stundenzahl.
Werde ich während meiner Tätigkeit sozialversichert?
Die soziale Einrichtung, bei der Sie tätig sein werden, übernimmt alle Sozialversicherungsbeiträge. Sie werden während Ihres Dienstes also gesetzlich kranken-, unfall-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert sein. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.
Ist ein BFD im ALGI-Bezug möglich?
Ja, das Arbeitslosengeld wird ausgesetzt und zu späterem Zeitpunkt in Höhe der alten Berechnung wieder aufgenommen.
Wird das Taschengeld beim ALG-Bezug (Hartz IV) angerechnet?
Je nachdem, wie viel Sie arbeiten: Sie haben einen Freibetrag von 200 €. Alles was Sie darüber verdienen wird Ihrem ALG-Bezug angerechnet (also abgezogen).
Erhalte ich während meines Einsatzes als BFD-ler/-in Verpflegung?
Zusätzlich zum Taschengeld bekommen Sie 50 Euro Zuschuss zur Verpflegung. Sie erhalten also insgesamt 452 € pro Monat von Ihrer Einsatzstelle. Wenn Sie in der Einrichtung Verpflegung bekommen, dann kann es sein, dass Sie dafür einen Kostenbeitrag bezahlen müssen.
Werden die Fahrtkosten zur Einsatzstelle erstattet?
Nein. Die täglichen Fahrtkosten zur Einsatzstelle werden nicht erstattet. Sie haben aber die Möglichkeit, ein vergünstigtes Monatsticket oder eventuell ein Jobticket zu erhalten. Wichtig ist jedoch, sich vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes darum zu kümmern. Denn viele vergünstigte Tickets sind an eine Laufzeit gebunden und können nur zu bestimmten Terminen gekauft werden.
Kann ich Wohngeld beantragen?
Ja. Sie können beim zuständigen Amt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Wohngeld beantragen. Es ist jedoch ratsam, beim Amt persönlich und vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes zu klären, ob sie einen Anspruch auf das Wohngeld haben oder nicht. Ob Wohngeld bezahlt wird, hängt u.a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag ist vor allem dann erfolgsversprechend, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist.
Ich bin Frührentner/-in. Gibt es deshalb eine Zuverdienstgrenze?
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.
Ich erhalte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gilt für mich deshalb eine besondere Regelung bezüglich des monatlichen Entgelts?
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten Sie sich daher mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.
FRAGEN, DIE WÄHREND DES DIENSTES AUFTAUCHEN KÖNNEN.
In der Vereinbarung über den BFD taucht der Begriff „arbeitsmarktneutral“ auf. Was bedeutet das?
Der Begriff „arbeitsmarktneutral“ bedeutet, dass die Freiwilligen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen sollen. Da der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral sein soll, darf durch den Einsatz von BFD-ler/-innen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert werden und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgen.
Brauche ich eine Lohnsteuerkarte oder eine Steueridentifikationsnummer (IdNr)?
Die Lohnsteuerkarte wurde 2012 abgeschafft. Deshalb müssen Arbeitnehmer/-innen dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis nun die so genannte Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) und den Tag der Geburt mitteilen sowie eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug abgeben. Das gilt auch für BFD-ler/-innen. Die IdNr sowie die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug erhalten Sie beim Finanzamt oder Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes.
Woher bekomme ich eine Steueridentifikationsnummer (IdNr)?
Die Steueridentifikationsnummer (IdNr) erhalten Sie entweder beim für Sie zuständigen Finanzamt oder beim Einwohnermeldeamt in Ihrem Wohnort.
Habe ich während des BFD Anspruch auf Urlaub?
Bei einem zwölfmonatigen Freiwilligendienst stehen Ihnen grundsätzlich 26 Tage Urlaub zu. Bei einem sechsmonatigen Freiwilligendienst haben Sie grundsätzlich das Recht auf 13 Urlaubstage. Arbeiten Sie Teilzeit hängt die Anzahl der Urlaubstag von den Arbeitstagen ab, auf die Sie Ihre Wochenstunden verteilen.
Was muss ich machen, wenn ich krank bin?
Ab dem ersten Krankheitstag müssen Sie sich vor Arbeitsbeginn bei der Einsatzstelle krank melden. Ab dem dritten Krankheitstag müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Wie lange wird das Taschengeld im Krankheitsfall weitergezahlt?
Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachleistungen in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt nicht für Altersvollrentner/-innen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Erhalte ich nach meinem BFD ein Zeugnis?
Ja. Nach der Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes erhalten Sie von uns und der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Dienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit. In das Zeugnis werden berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufgenommen.
Kann die BFD-Vereinbarung gekündigt werden?
Freiwillige und Einsatzstelle verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monates gekündigt werden. Falls Sie Ihre BFD-Vereinbarung kündigen möchten, wenden Sie sich bitte an den FSD.
Gelten während des BFD die Regelungen zum Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u. a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.
Darf während des BFD eine Nebentätigkeit aufgenommen werden?
Der BFD kann nur in einem Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet werden. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb genehmigt werden.
FRAGEN ZUM BEWERBUNGSVERFAHREN
Bis wann kann ich mich bewerben? Gibt es Bewerbungsfristen?
Nein, es gibt keine Bewerbungsfristen. Ihre Bewerbung wird entsprechend dem zeitlichen Eingang bearbeitet. Wir empfehlen Ihnen jedoch sich mindestens drei Monate vor dem gewünschten Starttermin bei uns zu bewerben.
Wie bewerbe ich mich?
Alle Informationen rund um die Bewerbung finden Sie hier.
Woher bekomme ich die Bewerbungsunterlagen?
Den Bewerbungsbogen für die schriftliche Bewerbung können Sie hier herunterladen.
Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab?
Zunächst müssen Sie sich schriftlich beim FSD bewerben. Hierfür laden Sie bitte den Bewerbungsbogen herunter und füllen ihn aus. Alternativ können Sie auch den Online-Bewerbungsbogen ausfüllen. In beiden Fällen fügen Sie dem Bewerbungsbogen bitte einen Lebenslauf sowie ein Motivationsschreiben hinzu. Im Motivationsschreiben sollten Sie erläutern, weshalb Sie einen BFD machen möchten, was Sie sich davon versprechen, in welcher sozialen Einrichtung Sie gerne arbeiten möchten und warum.
Sobald wir Ihre Bewerbungsunterlagen gesichtet haben, melden wir uns bei Ihnen. Entweder wir laden Sie zu einem persönlichen Gespräch ein oder wir vermitteln Ihnen telefonisch eine geeignete Einsatzstelle. Dann stellen Sie sich persönlich bei der Einsatzstelle vor und arbeiten ggf. ein oder zwei Tage zur Probe dort. Entscheiden Sie und die Einsatzstelle sich zu dem BFD, dann erstellen wir eine BFD-Vereinbarung.
Falls Sie bereits Kontakt zu einer Einsatzstelle haben und diese Ihnen zugesagt hat, dass Sie dort Ihren BFD machen können, verkürzt sich das Verfahren. Senden Sie uns einfach Ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsbogen, Motivationsschreiben und Lebenslauf) zu. Im Bewerbungsbogen können Sie vermerken, mit welcher Einsatzstelle Sie bereits Kontakt aufgenommen haben. Wir werden dann nach Absprache mit der Einsatzstelle die Vereinbarung fertig machen und an Sie senden.
Ich habe bereits Kontakt zu einer sozialen Einrichtung und mich direkt dort beworben. Muss ich mich dennoch beim FSD um einen BFD bewerben?
Falls Sie bereits Kontakt zu einer Einsatzstelle haben und diese Ihnen zugesagt hat, dass Sie dort Ihren BFD machen können, verkürzt sich das Verfahren. Senden Sie uns einfach Ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsbogen, Motivationsschreiben und Lebenslauf) zu. Im Bewerbungsbogen können Sie vermerken, mit welcher Einsatzstelle Sie bereits Kontakt aufgenommen haben. Wir werden dann nach Absprache mit der Einsatzstelle die Vereinbarung fertig machen und an Sie senden.
Wo finden die Begleitseminare statt?
Die Begleitseminare finden in der Geschäftsstelle des FSD statt. Die Adresse lautet
Freiwillige soziale Dienste im Erzbistum Köln e.V.
Steinfelder Gasse 20-22
50670 Köln
Eine Wegbeschreibung finden Sie hier (Verlinkung zur Seite Kontakt und zur Wegbeschreibung).
Muss ich während des Bundesfreiwilligendienstes in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten?
BFD-ler/-innen werden für die Dauer Ihres Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Ausgenommen davon sind Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte/-innen, Richter/-innen, Soldaten/-innen auf Zeit und Pensionäre/-innen, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten/-innen für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner/-innen, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.
Werden alle Freiwilligen gesetzlich rentenversichert?
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt auch für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, und für Altersteilrentenbezieher/-innen (Altersrente in Höhe von 1⁄3, 1⁄2 oder 2⁄3 der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner/-innen. Keine Beitragspflicht entsteht, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente - unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze - beziehen. Denn dann besteht Versicherungsfreiheit.
Werden auch für Rentner/-innen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung bezahlt?
Grundsätzlich müssen für alle Freiwilligen die Beiträge der Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle lediglich den „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.